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Detelf Schumann aus Bochum zur “Freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige”

Am 8. Juli  hat der Bundestag dem von der Bundesregierung vorgelegten “Beschäftigungschancengesetz” zugstimmt. Damit ist die  Fortführung der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbstständige  auch über das Jahr 2010 hinaus möglich. Allerdings gelten ab 2011 schärfere Regeln:

Der Beitragssatz wird sich in 2011 verdoppeln und in 2012 im Vergleich zu 2010 vervierfachen,
da die Beiträge in Zukunft an die volle  monatliche Bezugsgröße  der monatlichen Durchschnittseinkommen aller Erwerbstätigen angepasst werden.

Das bedeutet für freiwillig Versicherte, eine Beitragserhöhung von derzeit  17,89  Euro  West  und  15,19 Euro in den neuen Bundesändern auf  38,33  Euro West/ 32,55 neue Länder 2011 und ab 2012 auf sogar auf 76,65 / 65,10  Euro sollten sich Bezugsgrößen und Beitragssätze nicht ändern. Da das Arbeitslosengeld, das man dafür bekommt,  jedoch unverändert bleibt, verschlechtert sich das “Preis-Leistungsverhältnis” deutlich.

Nur Existenzgründer zahlen auch nach 2012 in den ersten zwölf Monaten ihrer Selbstständigkeit den halben Beitrag von 38,33 / 32,55 Euro.

Wer bereits heute versichert ist und den höheren Beitrag nicht zahlen will, erhält ein Sonderkündigungsrecht zum 31.12.2010. Die entsprechende Kündigung kann dann rückwirkend bis zum 31.3.2011 ausgesprochen werden.

Die Versicherung heißt jetzt  “Pflichtversicherung auf Antrag”. Bisher war sie überhaupt nicht kündbar, jetzt besteht erstmals eine Kündigungsmöglichkeit nach fünf Jahren mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende, jedoch frühestens dann, wenn die Versicherung mindestens fünf Jahre bestanden hat.

Die Bestimmung, dass die Versicherung endet, sobald jemand mit drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist, bleibt aber erhalten.

Mussten Existenzgründer den Antrag auf eine freiwillige Weiterversicherung bisher spätestens einen Monat nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einreichen, so können sie sich mit dieser Entscheidung künftig drei Monate (ab Gründung) Zeit lassen.

Die Regierung will einen “Missbrauch verhindern”, indem Selbstständige, die bereits zweimal aus der  Selbstständigkeit in den Bezug von Arbeitslosengeld gewechselt sind, künftig nicht noch ein drittes Mal in die freiwillige Arbeitslosenversicherung aufgenommen werden sollen.

Wenn ein Selbstständiger zwischendurch ein vorübergehendes Arbeitsverhältnis eingeht, so ruht die freiwillige Arbeitslosenversicherung in dieser Zeit, lebt aber wieder  auf, sobald  die selbstständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird.

Diese neuen Regeln gelten  auch für alle, die schon nach den alten Regelungen versichert sind und von ihrem Sonderkündigungsrecht zum 31.12.2010 keinen Gebrauch machen.

Beste Grüße aus Bochum
Detlef Schumann

Generalagentur Detlef Schumann

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