Detlef Schumann: Auch Unternehmer können Anspruch auf Familienversicherung in der GKV haben

Vor einigen Wochen besuchte ich einen Kunden, der sich Privat versichern wollte, weil er die horrenden Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr zahlen wollte. Dabei stellte sich heraus, dass er aufgrund seines Einkommens bei seiner teilzeitbeschäftigten Ehefrau familienversichert werden kann. Nicht nur die Kinder, sondern auch der Partner können bei geringem Einkommen in der gesetzlichen Kasse beitragsfrei mitversichert werden.

Allerdings steckt diese beitragsfreie Mitversicherung voller Fallstricke. Hier sind die wichtigsten Tipps.
Wer ist familienversichert?

Grundsätzlich haben einen Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung der Ehegatte, die Kinder, der Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie seit 2005 die Kinder von familienversicherten Kindern. Gerade der letzte Punkt ist für junge Eltern wichtig: Denn Enkelkinder können so beitragsfrei bei den Großeltern mitversichert werden, wenn die Großeltern überwiegend für den Lebensunterhalt der Enkel aufkommen, wie es etwa bei noch studierenden Kindern der Fall sein kann.

Dreh- und Angelpunkt der Familienversicherung ist das Einkommen des Familienmitglieds. Denn eine Familienversicherung kommt nur infrage, wenn das Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Siebtel der sogenannten monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet. Damit darf das Einkommen derzeit nicht höher als 365 Euro monatlich sein. Bei Minijobbern gilt eine Ausnahme: Hier bleiben alle Einkünfte bis 400 Euro ohne Folgen für den Versicherungsschutz. Gut zu wissen: Die Einkommensgrenze von 400 Euro bzw. 365 Euro darf zweimal im Jahr überschritten werden, ohne dass deswegen die beitragsfreie Familienversicherung verloren geht. Außerdem werden auch Zinseinkünfte bis zur Höhe des Sparerfreibetrages nicht angerechnet: Die Familienversicherung geht also nicht verloren, wenn neben dem Arbeitseinkommen noch Zinseinkünfte bis zu 801 Euro im Jahr erzielt werden.

Wichtig ist es mit der Steuerberaterin oder dem Steuerberater zu sprechen und der Krankenkasse eine Hinweis zu geben. Von selber werden diese meistens nicht aktiv. Auch Ihr Versicherungsberater sollte Ihnen im Beratungsgespräch solche Hinweise geben können.

Seit fast zwanzig Jahren auf der "freien Wildbahn" hat Eva Ihnenfeldt sowohl 2004 eine eingetragene Genossenschaft für Existenzgründer gegründet als auch 2011 eine Akademie für die Ausbildung von Social Media Unternehmenden. Lange Zeit war sie Dozentin und Trainerin für Marketing, Kommunikation und Social Media. Heute arbeitet sie als Coach für Menschen im beruflichen Wandel. Ihre Stärke ist es, IST-Situationen zu akzeptieren, Visionen zu erkennen und gemeinsam mit ihren Klienten Strategien zu entwickeln, die sich auch in der Praxis bewähren. Mobil: 0176 80528749 - E-Mail: [email protected]

steadynews.de

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