Existenzgründung im Nebenerwerb:
Regeln und erste Schritte
Viele Existenzgründer gründen im Nebenerwerb. Obwohl es ganz richtig heißt: “Ein bisschen selbständig ist wie ein bisschen schwanger”, kann eine vorsichtige Testphase sehr sinnvoll sein, bevor man sich vollständig in die Unternehmensgründung stürzt. Besonders Arbeitslose mit ALG I oder ALG II sollten folgende Tipps beachten, um nicht durch eine nebengewerbliche Tätigkeit in Schwierigkeiten zu geraten.
Auf dem Gründer-Portal gruender-mv erläutert der Unternehmensberater Andreas Muchowitsch, wie man eine Gründung im Nebenerwerb richtig durchführt.
1. Das Gewerbe ordnungsgemäß anmelden: Freiberufler müssen sich beim Finanzamt anmelden, alle anderen Existenzgründer beim Gewerbeamt. Wichtig ist der Hinweis auf den ausschließlichen Nebenerwerb. Freiberifler müssen zusätzlich der zuständiogen Berufsgenossenschaft die Gründung mitteilen.
2. Die Gründung darf nicht dem Arbeitgeber schaden: Arbeitnehmer müssen in ihrem Arbeitsvertrag prüfen, inwieweit ihnen nebenerwerbliche Tätigkeiten erlaubt sind. Zwar sind grundlegende Verbote nahezu ausgeschlossen, doch gewisse Regeln müssen eingehalten werden: die selbständige Tätigkeit darf nicht in Konkurrenz zum Arbeitgeber stehen. Der Umfang der Nebentätigkeit darf die Arbeitsleistung nicht einschränken. Die nebenberufliche Selbständigkeit darf nicht dem Ansehen der Firma schaden.
3. Ordnungsgemäße Buchführung: Von Anfang an muss sorgfältig Buch über alle Geschäftsvorfälle geführt werden. Für die Buchführungsunterlagen gilt eine sechs- bzw. zehnjährige Aufbewahrungsfrist. Es reicht die einfache Einnahmen-Übeschuss-Rechnung.
4. Kleinunternehmerregelung wählen: Direkt bei der Anmeldung des Gewerbes kann die Kleinunternehmerregelung gewählt werden, wenn der erwartete Umsatz im Jahr geringer als 17.500 Euro beträgt. Gründer im Nebenerwerb müssen dann keine 19% USt. von ihren Kunden verlangen -erhalten allerdings auch keine gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurück. Kleinunternehmer müssen nur einmal jährlich ihre Einnahmen-Überschuss-Rechnung einreichen.
5. Kontaktaufnahme mit der Krankenkasse: Gründer im Nebenerwerb sollten ihre Gründer unverzüglich der Krankenkasse mitteilen. Dort wird ermittelt, ob der weitere Verbleib in der Familienkasse gewährleistet ist (Grenze des Gewinns um 400 Euro) – bzw. ob die Versicherung über den Arbeitgeber so bleibt. Erst, wenn die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit die Einnahmen aus der Anstellung übersteigen, muss hier etwas geändert werden.
6. Nebenerwerbliche Gründung mit Personal: Auch wenn Sie Personal einstellen, müssen die Konditionen mit der Krankenkasse abgesprochen werden, da Sie nun einen Arbeitgeberstatus besitzen.
7. Nebenerwerbliche Gründung bei Arbeitslosigkeit: Bezieher von Arbeitslosengeld I und II müssen unverzüglich das Arbeitsamt bzw. Jobcenter über die Anmeldung einer selbständigen Tätigkeit informieren. Die Nebentätigkeit muss unter 15 Stunden in der Woche liegen. Ein Teil des Hinzuverdiensts wird auf die Leistungen angerechnet. Maßgeblich für die Höhe des Verdiensts ist der Gewinn am Ende eines Monats -nicht der Umsatz.
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Von: Eva Ihnenfeldt
Datum: 05. Juni 2010
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Kommentare: 2
Kai 24. Juli um 23:53 Uhr
Zu Punkt 3, wann müssen Bücher geführt werden nach Steuerrecht ?
Eva Ihnenfeldt 25. Juli um 10:34 Uhr
Bücher führen heißt im Grunde genommen “nur”, sämtliche Geschäftsvorfälle aufzubewahren, und zwar so, dass sie belegt werden. Also alle Einnahmen und Betriebsausgaben mit Rechnungen und Quittungen, dann der postalische Verkehr mit Kunden und Interessenten, soweit das für das Geschäft von Bedeutung ist. Es geht darum, dass das Finanzamt wissen muss, was und wieviel an Geschäften gelaufen ist – und ob die Betriebskosten, die geltend gemacht werden, wirklich steuerlich relevant sind. Denn natürlich können Selbständige eher schummeln als Angestellte, und das soll verhindert werden. Also: sobald man selbständig tätig ist, muss man es dokumentieren.