Gesetzliche Vorgaben für Kleingewerbetreibende im Geschäftsverkehr

Ein Unternehmen, das „nach Art oder Umfang einen in der kaufmännischen Weise eingerichteten Betrieb nicht erfordert“ (§1 Abs. 2 HGB), wird in Deutschland als Kleingewerbe bezeichnet. Da ein Kleingewerbetreibender nicht als Kaufmann, sondern nur als Unternehmer betrachtet wird, sind viele Vorschriften des Handelsgesetzbuches  auf ihn nicht anwendbar. Dennoch hat auch der Kleingewerbetreibende eine Reihe von Vorgaben zu beachten.

Um immer wieder auftretenden Unsicherheiten bei Kleingewerbetreibenden zu begegnen, hat die Industrie- und Handelskammer (IHK) Dresden ein Merkblatt zum Thema herausgegeben.

Darin werden u.a. folgende Themenstellungen behandelt:

  • Wer ist ein Kleingewerbetreibender?
  • Rechtsgrundlagen für Pflichtangaben der Gewerbetreibenden
  • Fehler bei Geschäftsbezeichnung und Geschäftsangaben

Das Merkblatt ist kostenlos auf der Seite der Industrie- und Handelskammer (IHK) Dresden erhältlich.
Zum Download

Quelle: IHK Dresden

Seit fast zwanzig Jahren auf der "freien Wildbahn" hat Eva Ihnenfeldt sowohl 2004 eine eingetragene Genossenschaft für Existenzgründer gegründet als auch 2011 eine Akademie für die Ausbildung von Social Media Unternehmenden. Lange Zeit war sie Dozentin und Trainerin für Marketing, Kommunikation und Social Media. Heute arbeitet sie als Coach für Menschen im beruflichen Wandel. Ihre Stärke ist es, IST-Situationen zu akzeptieren, Visionen zu erkennen und gemeinsam mit ihren Klienten Strategien zu entwickeln, die sich auch in der Praxis bewähren. Mobil: 0176 80528749 - E-Mail: [email protected]

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