Gründungszuschuss und Einstiegsgeld für Freie Handelsvertreter (§ 84 HGB)? Ein Überblick
Der Freie Handelsvertreter nach § 84 HGB ist jemand, der auf selbständiger Basis als Gewerbetreibender für Unternehmen Geschäfte vermittelt. Er hat Anspruch auf eine Provision. Freie Handelsvertreter können auch für ausschließlich einen Auftraggeber tätig sein,ohne scheinselbständig zu werden. Allerdings kann unter Umständen eine Rentenversicherungspflicht eintreten.Grundsätzlich kann der Freie Handelsvertreter über den Gründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit gefördert werden.
Die Arbeitsagentur fördert Arbeitslose, die noch mindestens 90 Tage Restanspruch auf ALG I haben, bei einer Existenzgründung mit dem so genannten Gründungszuschuss. Neun Monate lang wird das Arbeitslosengeld weiter gezahlt – zuzüglich einer pauschalen Förderung von 300 Euro monatlich, um den Gründer für die Versicherungsbeiträge zu unterstützen. Nach den neun Monaten kann auf Antrag für weitere sechs Monate eine Pauschale von 300 Euro bewilligt werden. Auf diese weitere Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Gründer die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Für freie Handelsvertreter besteht eine Ausnahmeregelung, da diese -im Gegensatz zu anderen Existenzgründern – auch ausschließlich für ein einziges Unternehmen tätig sein dürfen. Bei allen anderen Tätigkeiten ist dies ein Ausschlusskriterium, da es sich um eine “Scheinselbständigkeit” handeln würde.
Langzeitarbeitslose mit Anspruch auf ALG II können über das “Einstiegsgeld” gefördert werden. Beiden Gründungsförderungen steht das KfW-Gründercoaching zur Seite. Über dieses Förderprogramm können Gründer sich ein Jahr lang fachmännisch begleiten lassen -und z.B. eine intensive Vertriebsschulung erhalten.
Im Jahr 1999 wurde die Vermutung einer so genannten Scheinselbständigkeit mit der Formulierung von §7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Sozialgesetzbuches (SGB IV) eingefügt. Eine Scheinselbständigkeit kann vorliegen, wenn eine Person auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig ist- wenn die Person feste Arbeitszeiten hat und festen Weisungen unterliegt – wenn andere Arbeitnehmer ähnliche Arbeiten bei dem Arbeitgeber verrichten wie diese selbständige Person.
Der Gesetzgeber sieht solche Selbständigen als Arbeitnehmer an, für die Kranken-, Renten-, Pflege und Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Der Arbeitgeber kann bis zu vier Jahre rückwirkend zu solchen Zahlungen verpflichtet werden.
Als nicht-scheinselbstänig gelten Handels-und Versicherungsvertreter. Entscheidend für diese Ausnahmeregelung ist, dass die Handelsvertreter ihre Tätigkeiten im Wesentlichen frei gestalten können. Sie können Umsatzhöhe, Arbeitszeiten und Terminvereinbarungen selbständig festlegen. Liegen diese Kriterien vor, ist der Handelsvertreter nach § 84 ein grundsätzlich rentenversicherungspflichtiger Selbständiger.
Freie Handelsvertreter vermitteln Geschäfte und/ oder schließen Verträge im Namen eines anderen Unternehmens ab. Sie haben Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte. Der Handelsvertreter ist selbständiger Unternehmer. Im Gegenstaz zum abhängig beschäftigtem “Reisenden” ist er persönlich unabhängig.
Als Handelsvertreter muss man Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, wenn im Zusammenhang mit der Tätigkeit keine sozialversicherungspflichtig Beschäftigten angestellt sind und wenn der Handelsvertreter auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Arbeitgeber tätig ist. Um der Rentenversicherungspflicht zu entgehen, müssen mehr als ein Sechstel der Gesamteinkünfte von mindestens einen zweiten Auftraggeber stammen.
Für die ersten drei Jahre nach Existenzgründung ist es möglich, sich von der Rentenversichrungspflicht befreien zu lassen, auch wenn die geschäftliche Tätigkeit als arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit eingestuft wird. Für alle anderen Handelsvertreter gilt, dass sie in keinem Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflichtig sind.
Ein freier Handelsvertreter kann für mehrere Anbieter tätig sein, wenn ihm dies vertraglich gestattet ist. In der Regel verkauft der freie Handelsvertreter überschaubare Leistungen, die er selbständig am Markt platzieren kann. Die Provisionen schwanken je nach Branche stark – bei Konsumgütern können sie bis zu 50 Prozent betragen.
Diesen Artikel weiterempfehlen

Von: Eva Ihnenfeldt
Datum: 29. April 2009
Kategorie:
Tags:
Kommentare: 0

