Personalausweis: Kopieren und Verleihen verboten

Christian Spließ: Der neue Personalausweis darf weder kopiert, noch gescannt und schon gar nicht als Pfand eingesetzt werden. Das stellt das Bundesinnenministerium klar.

Indirekt leitet sich dies schon aus dem Gesetzestext selbst ab, die Regelung in §14 PauswG stellt fest: „Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises darf ausschließlich erfolgen durch
1. zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17,
2. öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe der §§ 18 bis 20.“

Das Bundesinnenministerium hat allerdings in einer Erläuterung zum Gesetzestext (Bundesratsdrucksache 550/08 vom 8. August 2008) nochmal diesen Paragraphen genauer erklärt:

„§ 14 stellt klar, dass die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus oder mithilfe des Ausweises künftig nur über die dafür vorgesehenen Wege erfolgen darf. Dies sind für nichtöffentliche und öffentliche Stellen der elektronische Identitätsnachweis und für zur hoheitlichen Identitätsfeststellung berechtigte Behörden der Abruf der elektronisch gespeicherten Daten einschließlich der biometrischen Daten. Weitere Verfahren z. B. über die opto-elektronische Erfassung (‚scannen‘) von Ausweisdaten oder den maschinenlesbaren Bereich sollen ausdrücklich ausgeschlossen werden. Die Begrifflichkeiten der Vorschrift knüpfen an die Legaldefinitionen in den §§ 2 und 3 BDSG an. Der Behördenbegriff ist in § 2 Abs. 2 legaldefiniert.“

Rein rechtlich gesehen ist damit eine Kopie oder ein Scanvorgang nicht erlaubt. Zumindest nicht für den neuen Personalausweis. Die Begründung des Ministeriums ist einleuchtend: „Auf dem neuen Personalausweis ist die Berechtigungs-Nummer abgedruckt. Diese soll grundsätzlich nur dem Ausweisinhaber bekannt sein, könnte durch Kopieren des Ausweises aber in Umlauf geraten.“ Auch beim alten Personalausweis braucht man nicht unbedingt eine Kopie anfertigen. Es reicht eigentlich die notwendigen Daten zu notieren und weiterzugeben. So erspart man sich das Schwärzen von Stellen.

Für alten und neuen Personalausweis gilt: Pfand kommt nicht in Frage

Für den alten und den neuen Personalausweis gilt §1 Abs. 1 S. 2 PAuswG:

Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben.

Weder im Fitnessclub, noch beim Autoverleiher noch in der Diskothek gilt also: „Dienstleistung gegen Perso“. Das betrifft sowohl den neuen als auch den alten Personalausweis. Einige Ausnahmen gibts dann aber – wie immer beim Recht – dann doch noch. Für Banken gilt beispielsweise § 8 Abs. 1 S. 3 Geldwäschegesetz und für Telekommunikationsanbieter (z.B. beim Handyvertrag) § 95 Abs. 4 S. 2 TKG.

4 thoughts on “Personalausweis: Kopieren und Verleihen verboten

  • Reply thomashaagen 4. Februar 2012 at 00:35

    interessant :: danke 😀

  • Reply Thommy 12. Juli 2012 at 15:46

    Dann sollte es aber auch Bußgelder für Firmen geben die zwingend verlangen dass man den Perso kopiert oder hinterlegt.

    Wenn ich an so manchen Zoo denke bei dem man Bollerwagen gegen Persopfand leihen kann (gut, da geht normal auch der Führerschein oder sonst was) oder Schufa & Co. welche für eine kostenfreie Auskunft auch eine Kopie des Ausweises verlangen.

  • Reply Caroline Bless 5. September 2014 at 14:06

    was ist mit Facebook
    Facebook möcht eine kopie meines ausweise
    Facebook hat mich blockier gestern mit der behauptung mein name sie auf einmal falsch ob wohl ich seit 2011 mein konto auf Facebook habe
    nun möchte die, das ich eine kopie meines aussweises ihn zu komme lasse
    aber ich möcht keine kopie meines ausweises im netz verschicken
    ist das rechtes was Facebook verlangt ?

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