Elektronische Rechnungen:
Zehn-Jahre-Aufbewahrungsfrist
Eigentlich werden seit dem 1. Juli 2011 Papier- und elektronische Rechnung umsatzsteuerlich gleich behandelt. Aber: Für die digitale Rechnung gelten dabei einige alte Regeln – so z.B. die Aufbewahrungspflicht. Der Steuerberaterverband Schleswig-Holstein informiert darüber, dass nach wie vor bei allen Rechnungen die vorgeschriebenen Rechnungsinhalte enthalten sein müssen – es muss eine so genannte “ordnungsgemäße” Rechnung



